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Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 08.05.2013
S 5 U 293/12 -

Knieschuss im Home-Office ist kein Arbeitsunfall

Versicherungsschutz besteht nur bei Vorliegen betriebsbezogener Motive für Angriff des Täters

Ein Überfall auf einen Beschäftigten mit Büro im eigenen Haus stellt nur dann einen Arbeitsunfall dar, wenn ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der inzwischen 51-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete als Mitarbeiter einer Bausparkasse in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden. Im März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, bei dem Überfall sei es um Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein gegangen. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Für den Verein war der Kläger privat als Berater tätig.

Berufsgenossenschaft verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen.

Kein Zusammenhang des Überfalls mit versicherten Tätigkeit feststellbar

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen. Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers als Berater für einen Verein zurückzuführen. Unerheblich ist dabei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit ist daher nicht feststellbar. Die beiden Angeklagten russischer Abstammung wurden im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 15893 Dokument-Nr. 15893

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