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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2008
- L 8 KR 69/07 -
Krankenkasse muss Kosten für elastische Spezialbandage für behindertes Kind übernehmen
Kosten für Soft-Orthesen müssen übernommen werden, auch wenn diese nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind
Zum Ausgleich einer Behinderung sind von der gesetzlichen Krankenkasse Hilfsmittel zu gewähren. Zu diesen gehören auch sogenannte Soft-Orthesen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die 1995 geborene Klägerin aus dem Landkreis Offenbach leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer infantilen Cerebralparese. Die Zusammenarbeit verschiedener Muskel sowie deren Kontrolle und Steuerung sind gestört. Ein selbstständiges Gehen ist ihr aufgrund der spastischen
Gericht: Soft-Orthesen leisteten die notwendige Unterstützung
Die Richter beider Instanzen gaben hingegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klägerin Recht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des LSG Hessen vom 19.08.2008
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Dokument-Nr. 6542
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