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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2009
- L 8 KR 52/09 B ER -
Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzahlungspflicht
Belastungsgrenze richtet sich nach Bruttoeinnahmen
Gesetzlich Krankenversicherte haben Zuzahlungen - zum Beispiel zu Heilmitteln und stationären Maßnahmen - bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Diese Grenze richtet sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis wurde von der AOK über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Daraufhin beantragten die
Bruttoeinnahmen ist maßgeblich
Anders die Richter beider Instanzen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese betrage 2 % der jährlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des Hessischen Landessozialgerichts
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Dokument-Nr. 7675
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