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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012
- 9 K 1637/10 -
Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei Einkünften aus Kapitalvermögen möglich
FG Baden-Württemberg zum Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
Die inzwischen verstorbene Klägerin des zugrunde liegenden Falls war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie
FG hält absolutes Abzugsverbot im Streitfall für verfassungswidrig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten zu ermitteln
Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist verfassungsgemäß
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2007
[Aktenzeichen: VIII R 69/05]) - Anfallende Darlehenszinsen nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2010
[Aktenzeichen: VIII R 20/08])
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Dokument-Nr. 15237
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