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Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 27.09.2012
- T-139/09, T-243/09, T-328/09 -
EuG erklärt "Krisenpläne" zugunsten des Sektors Obst und Gemüse Frankreichs für verbotene staatliche Beihilfen
Nicht ursprüngliche Herkunft der Mittel sondern Umfang der Beteiligung öffentlicher Stellen für Qualifizierung als staatliche Beihilfen entscheidend
Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der Kommission bestätigt, in der diese die von Frankreich von 1992 bis 2002 zugunsten des Sektors Obst und Gemüse durchgeführten "Krisenpläne" (Plans de campagne) als verbotene staatliche Beihilfen qualifiziert hat. Dieser Qualifikation als staatliche Beihilfen steht nicht entgegen, dass die Beihilfen durch freiwillige Beiträge der Verbände der betreffenden Erzeuger kofinanziert wurden.
Die französischen Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern erhielten von 1992 bis 2002
Kommission sieht in Beihilfen rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen
Mit Entscheidung vom 28. Januar 2009* stellte die Kommission fest, dass die fraglichen
Frankreich und Verband der Wirtschaftsorganisation erheben Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung
Sowohl Frankreich als auch der Verband der Wirtschaftsorganisation Obst und Gemüse (Fédération de l’organisation économique fruits et légumes; Fedecom) und die Gemüseerzeuger Frankreichs (Producteurs de légumes de France) erhoben beim Gericht Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
EuG bejaht Vorliegen unzulässiger staatlicher Beihilfen
Mit seinen Urteilen weist das Gericht diese Klagen ab. Zu der Frage, ob die in Rede stehenden
Maßnahmen zur Finanzierung der „Krisenpläne“ von öffentlicher Einrichtung Oniflhor einseitig festgelegt
Insoweit stellt das Gericht fest, dass es die unter staatlicher Aufsicht stehende öffentliche Einrichtung Oniflhor war, die einseitig über die durch die „Krisenpläne“ finanzierten Maßnahmen sowie deren Durchführungs- und Finanzierungsmodalitäten entschied. Zwar hatten die zugelassenen landwirtschaftlichen Ausschüsse die operativen Mittel für die Finanzierung dieser Maßnahmen zu verwalten, jedoch verfügten sie über keinen Handlungsspielraum bei deren Anwendung. In diesem Zusammenhang hebt das Gericht insbesondere die maßgebliche Rolle des Staates in diesen Ausschüssen hervor, in denen er durch den Präfekten der Region vertreten wird. Den durch die Maßnahmen Begünstigten stand allein die Befugnis zu, sich an dem in dieser Weise von Oniflhor festgelegten System zu beteiligen oder nicht, indem sie die Zahlung der von Oniflhor festgesetzten Sektoranteile entweder akzeptierten oder ablehnten. Die Kommission hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass die streitigen Maßnahmen staatliche
Berechtigtes Vertrauen der Empfänger in Rechtmäßigkeit der Beihilfen wegen fehlender Anmeldung der Beihilfen unbegründet
Im Übrigen verwirft das Gericht das Vorbringen der Kläger, die Kommission habe ihre Entscheidung unzureichend begründet und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Beihilfeempfänger verletzt, soweit diese die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
- Nationale Maßnahmen zum Ausschluss von Beihilfen wegen Subventionsbetrugs sind nicht als strafrechtliche Sanktionen einzustufen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: C-489/10]) - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen für Privatisierungsplan des französischen Schifffahrtsunternehmens SNCM nichtig
(Europäisches Gericht Erster Instanz, Urteil vom 11.09.2012
[Aktenzeichen: T-565/08])
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Dokument-Nr. 14248
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