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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2012
- C-489/10 -
Nationale Maßnahmen zum Ausschluss von Beihilfen wegen Subventionsbetrugs sind nicht als strafrechtliche Sanktionen einzustufen
Strafrechtliche Maßnahmen und Ausschluss von Gewährung von Agrarbeihilfen bei Subventionsbetrug zulässig
Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen falscher Angaben über die Fläche seines Betriebs schließt nicht aus, dass wegen desselben Sachverhalts eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Ein solcher Ausschluss von der Gewährung einer im Unionsrecht vorgesehenen Beihilfe stellt keine strafrechtliche Sanktion dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach der europäischen Regelung über Agrarbeihilfen* werden diese
Nationales Recht sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für Fälschung von Dokumenten für Subventionen vor
Nach dem polnischen Strafgesetzbuch werden Personen, die in der Absicht, eine Subvention zu erlangen, ein gefälschtes oder geändertes Dokument oder ein Dokument, das unwahre oder betrügerische Angaben enthält, oder betrügerische schriftliche Erklärungen vorlegt, die Umstände von wesentlicher Bedeutung betreffen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Kreisstelle verhängt Sanktionen wegen unrichtiger Angaben in Bezug auf Größe der bestellten landwirtschaftlichen Flächen
Herr Bonda stellte 2005 in Polen bei der Kreisstelle der Agentur für Umstrukturierung und Modernisierung der
Nationales Gericht verhängt Freiheitsstrafe wegen Subventionsbetrugs
Der Sad Rejonowy w Goleniowie (Rayongericht Goleniów, Polen) verurteilte Herrn Bonda mit Urteil vom 14. Juli 2009 wegen Subventionsbetrugs nach dem Strafgesetzbuch, weil er zum Zweck der Erlangung von
Oberstes nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit nationaler Regelungen für Kürzung und Verrechnung von Beihilfen
Der mit der Kassationsbeschwerde befasste Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) möchte vom Gerichtshof wissen, ob Maßnahmen, die darin bestehen, einen Betriebsinhaber von der Gewährung der Beihilfe für das Jahr, in dem er falsche Angaben über die beihilfefähige Fläche gemacht hat, auszuschließen und die Beihilfe, auf die er in den drei folgenden Kalenderjahren Anspruch hätte, um einen Betrag zu kürzen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht, strafrechtliche
Zeitweiliger Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von Beihilferegelung besitzt keinen strafrechtlichen Charakter
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach in Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschriebene
Maßnahmen dienen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung von öffentlichen Mitteln der Union
Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die fraglichen Maßnahmen nur gegen Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden
Aufgrund dessen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Natur sind.
EuGH benennt drei Kriterien zur Einordnung des Begriff des Strafverfahrens
Diese Einordnung als verwaltungsrechtlich wird durch eine Prüfung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Begriff des Strafverfahrens** nicht in Frage gestellt. Für die Definition dieses Begriffs sind drei Kriterien heranzuziehen. Das erste ist die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, das zweite die Art der Zuwiderhandlung und das dritte die Art und der Schweregrad der angedrohten Sanktion.
Ausschlusses von Beihilfengewährung im Unionsrecht keine strafrechtliche Sanktion
Zum ersten Kriterium stellt der Gerichtshof fest, dass die Maßnahmen in Gestalt des Ausschlusses eines Betriebsinhabers von der Beihilfengewährung im Unionsrecht nicht als strafrechtliche
Zur Art der Zuwiderhandlung
Hinsichtlich des zweiten Kriteriums führt der Gerichtshof aus, dass diese Maßnahmen nur auf Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finden, die die fragliche Beihilferegelung in Anspruch nehmen, und dass sie keine repressive Zielsetzung haben, sondern im Wesentlichen darauf gerichtet sind, durch den zeitweisen Ausschluss eines Beihilfeempfängers, der in seinem Beihilfeantrag unrichtige Angaben gemacht hat, die Verwaltung der Unionsmittel zu schützen. Gegen den repressiven Charakter dieser Maßnahmen spricht außerdem, dass die Kürzung des Beihilfenbetrags, der dem Betriebsinhaber in den Folgejahren des Jahres, in dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, eventuell auszuzahlen ist, voraussetzt, dass in diesen Jahren ein Antrag gestellt wird.
Nationale Sanktionen zur Kürzung von Beihilfebeträgen können nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgestellt werden
In Bezug auf das dritte Kriterium weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im Unionsrecht vorgesehenen
Daher stellt der Gerichtshof fest, dass solche
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345, S. 1).
** - Art. 4 Abs. 1 des am 22. November 1984 in Straßburg unterzeichneten Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Landwirt hat Anspruch auf Subventionen bei Schafhaltung aus Umweltschutzgründen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2011
[Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG]) - EuGH: Kein Schadensersatz wegen nichtiger Beihilferegelung für Baumwolle
(Gerichtshof der Europäischen Union, Entscheidung vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: T-252/07, T-271/07 und T-272/07]) - EuGH stärkt Datenschutz von Landwirten: Pflicht zur Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarbeihilfen teilweise ungültig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.11.2010
[Aktenzeichen: C-92/09 und C-93/09])
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Dokument-Nr. 13590
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