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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.05.2011
- C-434/09 -
EuGH: Berufen auf Unionsbürgerschaft bei noch nie ausgeübtem Recht auf Freizügigkeit zur Legalisierung des Aufenthalts eines Dritten nicht möglich
Kein Zusammenhang mit Unionsrecht gegeben, sofern Recht auf Aufenthalt und Freizügigkeit in Mitgliedsstaat nicht beeinträchtigt ist
EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich nicht auf die Unionsbürgerschaft berufen, um den Aufenthalt ihres aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten zu legalisieren. Solange diesen Personen nicht ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, verwehrt wird, steht ihre Situation in keinerlei Zusammenhang mit dem Unionsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Das Unionsrecht erlaubt dem
Sachverhalt
Shirley McCarthy, eine
Nationales Gericht erbittet EuGH-Entscheidung zur Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften beim Recht auf Freizügigkeit
Der mit diesem Rechtsstreit befasste Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Vereinigtes Königreich) fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob sich auch Frau McCarthy auf die unionsrechtlichen Vorschriften berufen könne, die die
Richtlinie legt Bedingungen für Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit fest
In seinem Urteil erläutert der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie über die
Richtlinie auf Situation von Frau McCarthy nicht anwendbar
Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass nach einem völkerrechtlichen Grundsatz, der durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde, der Aufenthalt von Unionsbürgern, die – wie Frau McCarthy – in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen
Auch der Umstand, dass ein Unionsbürger die
Berufen McCarthy auf Rechte aus Unionsbürgerstatus gegenüber Herkunftsmitgliedstaat möglich
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Person wie Frau McCarthy als
McCarthy kann Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht auf Rechte stützen, die an die Unionsbürgerschaft anknüpfen
Dementsprechend – so die Antwort des Gerichtshofs – steht die Situation von Frau McCarthy in Ermangelung nationaler Maßnahmen, die bewirken, dass ihr der tatsächliche Genuss des Kernbestands der sich aus dem Unionsbürgerstatus ergebenden Rechte verwehrt oder die Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde, in keinerlei Zusammenhang mit dem Unionsrecht und fällt ausschließlich unter das nationale Recht. Demnach kann Frau McCarthy ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht auf Rechte stützen, die an die Unionsbürgerschaft anknüpfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Bayerischer VGH: Kein Aufenthaltsrecht durch EU-Freuzügigkeitsrecht der Ehefrau
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2010
[Aktenzeichen: 10 ZB 09.2584]) - Mit einem EU-Bürger verheiratete Zuwanderer dürfen sich überall in der EU niederlassen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.07.2008
[Aktenzeichen: C-127/08])
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Dokument-Nr. 11588
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