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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2012
- C-134/11 -
Zahlungsunfähigkeit aufgrund betrügerischen Verhaltens des Reiseveranstalters: Urlauber hat Anspruch auf Erstattung des Reisepreises
Reiserichtlinie schützt Reisende gegen Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters unabhängig von deren Ursachen
Der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters gilt auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Mit der Pauschalreiserichtlinie* soll u. a. garantiert werden, dass der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass in einem solchen Fall die Erstattung und die Rückreise sichergestellt sind. Entsprechend sieht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen.
LG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum Schutz der Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit aufgrund betrügerischen Verhaltens des Reiseveranstalters
Das Landgericht Hamburg fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob dieser Schutz der Reisenden auch gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist. Das Landgericht hat über die Klage von Herrn Blödel-Pawlik gegen die deutsche HanseMerkur Reiseversicherung AG zu entscheiden, die sich geweigert hat, ihm den Preis für seine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattgefunden hatte.
HanseMerkur: Richtlinie schützt Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters
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Rhein Reisen, die nach den Angaben des Landgerichts in Wirklichkeit niemals die Absicht hatte, die Reise durchzuführen, die Herr Blödel-Pawlik für sich und seine Ehefrau gebucht hatte, wurde zahlungsunfähig, weil sie die von den Reisenden vereinnahmten Gelder zweckfremd verwendete. Sie hatte jedoch mit der HanseMerkur einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen und Herrn Blödel-Pawlik zwei Sicherungsscheine vorgelegt, in denen bestätigt wurde, dass ihm der Reisepreis erstattet werde, falls die Reise infolge ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht stattfinden sollte. Die HanseMerkur ist der Ansicht, dass die Richtlinie den Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen soll.
Erstattung des Reisepreises auch bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters aufgrund betrügerischen Verhaltens
In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der den Reisenden durch die Richtlinie gewährte Schutz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Denn die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen. Demnach kann der Umstand, dass die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, der Erstattung der für die Reise gezahlten Beträge und der Rückreise des Reisenden nicht entgegenstehen.
Erläuterungen
* - Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13055
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17.02.2012, 01:00 Uhr von Redaktion »
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