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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010
- 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516 -
Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
Hund darf nur noch unter Aufsicht das Haus verlassen
Übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeinde Gräfelfing gegenüber einer Hundebesitzerin angeordnet, dass ihr 3-jähriger Fila Brasileiro Rüde „Ezzo“ von Montag bis Freitag sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr nur unter Aufsicht von einer dazu geeigneten und befähigten Person außerhalb des Wohnhauses der Antragstellerin gelassen werden darf. Geeignet im Sinne dieser Anordnung sei jede Person, die körperlich in der Lage ist, ausreichend auf den
Nächtlicher Lärm unzweifelhaft auf Hundegebell zurückzuführen
Den Sofortvollzug hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, in seiner Entscheidung aber zugleich betont, dass eine solche Verfügung grundsätzlich möglich sei, weil übermäßig lautes und lang anhaltendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
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Dokument-Nr. 9924
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