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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2012
BVerwG 9 VR 2.12 -

A 100 in Berlin: Bundesverwaltungsgericht untersagt Freilegung der Trasse

Räumung von Kleingartengeländen einstweilen untersagt

Auf Antrag eines Naturschutzverbandes und mehrerer privater Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch Eilbeschluss untersagt, an der für die Verlängerung der Stadtautobahn A 100 vorgesehenen Trasse bauvorbereitende Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Teile der Trasse freizulegen.

Gegen den Weiterbau der Autobahn sind mehrere Klagen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, darunter die der Antragsteller. Auf deren Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2011 die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zur abschließenden Prüfung ihrer rechtlichen Einwände das Interesse des Landes Berlin an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege.

Räumung von Kleingartengeländen sind dem bereits außer Kraft gesetzten Planfeststellungsbeschluss zuzuordnen

Gleichwohl hat die Senatsverwaltung Ende Januar 2012 damit begonnen, ein von ihr erworbenes Kleingartengelände im Trassenverlauf zu beräumen sowie Obstgehölze und Strauchwerk zu entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass derartige Tätigkeiten dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zuzuordnen sind und daher einstweilen nicht durchgeführt werden dürfen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen der Verkehrssicherung, wie sie jedem Grundstückseigentümer obliegen, namentlich die Beseitigung einsturzgefährdeter Baulichkeiten und die Beseitigung von Abfällen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 13014 Dokument-Nr. 13014

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