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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2008
- BVerwG 2 C 22.07 -
Bremen: Das Kopftuchverbot für Lehrkräfte gilt für Referendare nur eingeschränkt
Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.
Zwar kann der Staat von angestellten oder beamteten Lehrkräften verlangen, dass sich diese in der
Beschränkung nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
Das Grundgesetz erlaubt solche Einschränkungen des Berufszugangs nur dann, wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind. Insofern verstößt die Auslegung der Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes durch das Berufungsgericht, das auch im Ausbildungsverhältnis bereits eine abstrakte, d.h. theoretische Gefährdung des Schulfriedens hat ausreichen lassen, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Schulbehörde wird nun zu prüfen haben, ob die Durchführung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des BVerwG vom 26.06.2008
- Angehende Lehrerin darf nicht wegen ihres Kopftuches vom Referendariat ausgenommen werden
(Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.05.2005
[Aktenzeichen: 6 V 760/05]) - Kopftuchverbot: Muslima wird nicht als Referendarin zugelassen
(Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21.02.2007
[Aktenzeichen: 2 A 279/06])
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Dokument-Nr. 6284
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