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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.09.2023
6 A 12.21 -

Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" überwiegend erfolglos

Strafgesetz­widrigkeit für Vereinsverbot ausreichend und verhältnismäßig

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" (Federation) und ihrer örtlichen Mitglieds-Chapter ist rechtmäßig. Jedoch erstreckt es sich nicht auf die "Bandidos Motorcycle Club Federation Mid Region", die "Bandidos Motorcycle Club Federation North Region" und die "Bandidos Motorcycle Club Federation South Region", die das BMI als identitätswahrende Nachfolge­organisationen der Federation von deren Verbot mitumfasst sieht. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Im Juli 2021 verbot das BMI die Federation mitsamt 38 benannten Mitglieds-Chaptern als gebietlichen Teilorganisationen, weil sie mit ihren Zwecken und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Die Federation vertrete als Teil des Bandidos MC einen Gebiets- und Machtanspruch im Rockermilieu, der zu bewaffneten und brutalen Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen - insbesondere mit dem Hells Angels MC in Köln und dem Freeway Riders MC in Hagen - geführt habe. Ihr seien nicht nur die von ihren eigenen Funktionären, sondern auch die von Angehörigen ihrer Mitglieds-Chapter begangenen Straftaten zuzurechnen. Die Federation habe trotz der von ihr beschlossenen Selbstauflösung als verbotsfähiger Verein jedenfalls in Gestalt der Federations Mid, North und South Region als identitätswahrender Nachfolgeorganisationen weiterexistiert. Gegen die Verbotsverfügung haben neben der Federation 157 weitere Kläger Klage erhoben, nämlich 34 Mitglieds-Chapter der Federation, 120 Einzelkläger als Funktionäre der Federation oder Angehörige der Chapter sowie die Federations Mid, North und South Region.

Neugründungen keine identitätswahrende Nachfolgeorganisationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei den Federations Mid, North und South Region nicht um identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der verbotenen Federation handelt. Hierfür wäre eine offensichtliche Identität in gebietlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht erforderlich, die nicht besteht. Die Anfechtungsklagen der verbotenen Federation und der übrigen Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Strafgesetzwidrigkeit prägt die Federation insgesamt

Die Federation stellte bei Erlass der Verbotsverfügung ungeachtet des von der Mitgliederversammlung am 18. April 2021 gefassten Auflösungsbeschlusses noch einen verbotsfähigen Verein dar, weil ihre Liquidation in vermögensrechtlicher Hinsicht noch nicht abgeschlossen war. Die Federation hat den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit verwirklicht. Denn sie haben die kriminalitätsfördernden Strukturen der Federation in die Realität umgesetzt:. durch die Beschaffung von illegalen Waffen sowie durch die Auszeichnung von Chapter-Mitgliedern für Straftaten. Darüber hinaus sind der Federation die von den Angehörigen ihrer Mitglieds-Chapter begangenen Straftaten zuzurechnen, weil es sich bei den Chaptern um gebietliche Teilorganisationen der Federation handelt, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG als bloße Gliederungen des Gesamtvereins zu behandeln sind. Die Strafgesetzwidrigkeit prägt die Federation insgesamt, so dass das Verbot verhältnismäßig ist. Für die Verbotsbehörde bestand auch kein Anlass, diejenigen Mitglieds-Chapter von dem Verbot auszunehmen, aus denen heraus keine vereinsbezogenen Straftaten begangen worden sind. Denn diese haben sich nicht in beachtlicher Weise von den strafgesetzwidrigen Zwecken distanziert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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