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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.1971
- 2 BvR 520/70 -
BVerfG: Widerruf einer Begnadigung unterliegt gerichtlicher Nachprüfung
Gewährte Freiheit kann ohne gerichtliche Kontrolle nicht wieder entzogen werden
Wird die Begnadigung eines Straftäters widerrufen, so unterliegt dieser Widerruf der gerichtlichen Nachprüfung. Es gilt daher die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Eine gewährte Freiheit kann ohne gerichtliche Kontrolle nicht wieder entzogen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1968 kam ein verurteilter Straftäter in den Genuss einer
Oberlandesgericht hielt Klage für unzulässig
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Klage des Straftäters für unzulässig. Da nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.04.1969 - 2 BvR 552/63 - weder positive noch negative Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, müsse dies ebenfalls für den
Bundesverfassungsgericht bejaht Anspruch auf gerichtliche Kontrolle des Widerrufs
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Straftäters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.08.1970
[Aktenzeichen: 2 VAs 97/70]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1971, Seite: 384 DÖV 1971, 384 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1971, Seite: 795 NJW 1971, 795
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Dokument-Nr. 23794
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