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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2015
XII ZB 405/13 -

BGH: Keine Namensänderung des Kindes bei bestehender Stiefelternehe

Kind trägt aufgrund Stiefelternehe Familiennamen des Stiefvaters

Nach § 1618 BGB ist es möglich, dass ein Kind den Familiennamen des Stiefvaters annimmt (sog. Einbenennung). Ist dies der Fall und ist die Stiefelternehe nicht geschieden, so ist eine Namensänderung des Kindes aufgrund nachträglicher Begründung der elterlichen Sorge durch die Kindseltern gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine verheiratete, aber von ihrem Ehemann getrennt lebende Frau gebar im Oktober 1997 ein Kind. Das Kind stammte nicht vom Ehemann, sondern von einem anderen Mann. Das Kind erwarb den gemeinsamen Familiennamen des Ehemanns. Nach der Scheidung der Ehe heiratete sie im Jahr 2004 erneut. In diesem Zusammenhang wurde der Familienname des Kindes geändert. Es trug nunmehr den gemeinsamen Familiennamen des neuen Ehemanns. Im Januar 2010 begründete die Kindsmutter zusammen mit dem Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge an dem Kind. Aufgrund dessen beantragten sie eine Änderung des Familiennamens des Kindes. Das Kind sollte ab sofort den Familiennamen des Kindsvaters tragen und dadurch den Familiennamen des Stiefvaters verlieren.

Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnten Namensänderung ab

Sowohl das Amtsgericht Landau an der Pfalz als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken lehnten eine Namensänderung ab. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindsvaters.

Bundesgerichtshof hält Neubestimmung des Familiennamens ebenfalls für unzulässig

Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Kindsvaters zurück. Eine Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach § 1617 b Abs. 1 BGB sei nicht möglich. Die Vorschrift greife nämlich dann nicht, wenn und solange die Ehe der Kindsmutter mit ihrem derzeitigen Ehemann, sprich dem Stiefvater des Kindes, noch bestehe. So habe der Fall hier gelegen.

Keine Namensänderung aufgrund bestehender Stiefelternehe

Die nachträgliche Begründung elterlicher Sorge könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zwingend und stets zu einem gegenüber anderen vorherigen Namenserwerben vorrangigen Namensneubestimmungsrecht führen. Die Vorschrift des § 1617 b BGB bezwecke nicht, jede auf der elterlichen Sorge beruhende und in der Vergangenheit getroffene Entscheidung über die Namenstragung des Kindes in die Verfügungsgewalt der nachträglich gemeinsam sorgeberechtigten Kindseltern zu stellen. In diesem Zusammenhang sei der Zweck von § 1618 BGB zu beachten, wonach durch die Annahme des Familiennamens des Stiefelternteils die Integration in die Stieffamilie gefördert werden soll. Dieser Zweck erledige sich erst mit Scheidung der Stiefelternehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss vom 08.01.2013
    [Aktenzeichen: 1 UR III 7/10]
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2013
    [Aktenzeichen: 3 W 12/13]
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NJW 2016, 868
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NJW-Spezial 2016, 134

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Dokument-Nr.: 23079 Dokument-Nr. 23079

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