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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2023
- VIII ZR 147/22 -
BGH: Bewusst unwahre Tatsachenbehauptung des Mieters rechtfertigt nicht stets eine ordentliche Kündigung
Umstände des Einzelfalls kann Pflichtenverstoß milder erscheinen lassen
Stellt ein Mieter im Rahmen eines Räumungsprozesses eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung auf, rechtfertigt dies nicht stets eine ordentliche Kündigung. Der Pflichtenverstoß kann aufgrund der Umstände des Einzelfalls in ein milderes Licht erscheinen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer angeblichen vertragswidrigen Hundehaltung wurden die
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Berlin-Wedding die Räumungsklage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Es hielt die Kündigung wegen der vorsätzlich falschen Behauptung des einen Beklagten für wirksam. Die Äußerung habe die Klägerin in Misskredit bringen sollen, um eine Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauchs zu erreichen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Bundesgerichthof mahnt Beachtung der Umstände des Einzelfalls an
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein bewusst unrichtiges Vorbringen eines
Pflichtverletzung erscheint im milderen Licht
Die vom Beklagten begangene
Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 22.10.2021
[Aktenzeichen: 8 C 291/20] - Landgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2022
[Aktenzeichen: 63 S 242/21]
Jahrgang: 2024, Seite: 37 GE 2024, 37 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 36 WuM 2024, 36
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Dokument-Nr. 33728
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