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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2015
VI ZR 265/14 -

BGH: Keine Gefährdungshaftung bei Beschädigung eines Traktors während land­wirtschaft­licher Arbeit durch verlorenes Metallteil eines anderen Traktors

Keine Verwirklichung der Betriebsgefahr bei reinem Arbeitseinsatz des Fahrzeugs

Wird ein Traktor aufgrund eines verlorenen Metallteils eines anderen Traktors während land­wirtschaft­licher Arbeiten beschädigt, so haftet der Halter des anderen Traktors nicht nach § 7 StVG. Denn die Gefährdungshaftung entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des schädigenden Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. In diesem Fall ist der Schaden nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 wurde ein Traktor mit angehängtem Grashäcksler während der Arbeit auf einer Wiese durch einen 35 cm langen Metallzinken beschädigt. Dieser stammte von dem Kreiselschwader eines anderen Landwirts, der einen Tag zuvor die Wiese mit seinem Traktor bearbeitet hatte und dabei den Metallzinken verlor. Aufgrund des entstandenen Schadens in Höhe von ca. 26.000 Euro klagte der Halter des beschädigten Traktors gegen den anderen Landwirt und dessen Haftpflichtversicherung.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schadensersatzklage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Schadensersatzklage ab. Es bestehe keine Haftung nach § 7 StVG, da sich der Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten ereignet habe. Eine Haftung nach § 823 BGB sei ausgeschlossen, weil der Beklagte ohne greifbare Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen sei, das von ihm bearbeitete Feld auf verlorene Gegenstände abzusuchen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichthof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 StVG oder nach § 823 BGB zu.

Keine Schadensentstehung durch Betrieb des Traktors

Eine Haftung nach § 7 StVG sei nicht in Betracht gekommen, so der Bundesgerichtshof, weil der Schaden nicht beim Betrieb des Traktors des Beklagten entstanden sei. Die Haftung entfalle, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. So liege der Fall hier. Der Traktor sei als landwirtschaftliche Maschine zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche eingesetzt worden. Somit habe die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 08.07.2013
    [Aktenzeichen: 5 O 329/12]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12.05.2014
    [Aktenzeichen: 12 U 1019/13]
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NZV 2015, 327
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VersR 2015, 638
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 495
zfs 2015, 495

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