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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019
IX ZB 7/17 -

BGH: Kautions­rück­zahlungs­anspruch des Mieters unterliegt nicht Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO

Keine Einstufung des Anspruchs als sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte

Der Kautions­rück­zahlungs­anspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über die Pfändbarkeit eines Mietkautionsrückzahlungsanspruch einer verschuldeten Wohnungsmieterin entscheiden. Das Landgericht Hamburg hatte anders als das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 EUR dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPIO unterliege. Kautionsrückzahlungsanspruch nicht vom Pfändungsschutz des § 850 i ZPO umfasst Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass das Mietkautionsguthaben nicht dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2014
    [Aktenzeichen: 68b IK 437/12]
  • Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.03.2014
    [Aktenzeichen: 68b IK 437/12]
  • Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.08.2014
    [Aktenzeichen: 326 T 40/14 und 326 T 84/14]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 586
NJW-RR 2019, 586
 | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI)
Jahrgang: 2019, Seite: 457
NZI 2019, 457
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 367
NZM 2019, 367

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Dokument-Nr.: 29319 Dokument-Nr. 29319

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