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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2008
- II ZR 158/06, II ZR 290/07 -
BGH: Beschränkungen für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland gelten fort
"Sitztheorie" oder "Gründungstheorie"?
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, nach welchen Regeln schweizerische Aktiengesellschaften zu behandeln sind, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben und vor den deutschen Gerichten klagen.
Die Klägerin ist eine in der
"Sitztheorie"
Die Beklagten haben sich auf die sog. "Sitztheorie" berufen, wonach die
BGH verwirft die "Gründungstheorie" und folgt der "Sitztheorie"
Das Oberlandesgericht Hamm hatte der Klägerin Recht gegeben und die Revision zugelassen. Der II. Zivilsenat hat – im Ergebnis - dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei hatte er für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen, dass die Klägerin ihren
BGH will Gesetzgeber nicht vorgreifen
Er hat es ausdrücklich abgelehnt, insoweit dem Gesetzgeber vorzugreifen, der zwar einen Referentenentwurf zum internationalen Privatrecht der Gesellschaften vorgelegt hat, mit dem die "Sitztheorie" abgeschafft werden soll, gegen den sich aber beträchtlicher politischer Widerstand gebildet hat, so dass die Verwirklichung des Vorhabens offen ist. Die Klage ist im Ergebnis abgewiesen worden, weil die Klägerin nicht Partnerin des Mietvertrages geworden war, aus dem sich die eingeklagten Ansprüche ergeben sollten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 197/08 des BGH vom 27.10.2008
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.05.2006
[Aktenzeichen: 30 U 166/05] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2007
[Aktenzeichen: 30 U 43/07] - Landgericht Essen, Urteil vom 06.10.2005
[Aktenzeichen: 16 O 221/04] - Landgericht Essen, Urteil vom 05.12.2006
[Aktenzeichen: 8 O 87/06]
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Dokument-Nr. 6895
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