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Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 23.09.2011
- 93 C 21/11 -
Kein fristgerechter Zugang einer Betriebskostenabrechnung bei Einwurf in Briefkasten der Mieter am Silvestertag um 17 Uhr
Mieter muss mit Zustellung von Post um 17 Uhr an Silvester nicht rechnen
Ein Wohnungsmieter muss mit einer Postzustellung um 17 Uhr am Silvestertag nicht mehr rechnen. Eine um 17 Uhr vom Vermieter in den Briefkasten der Mieter eingeworfene Betriebskostenabrechnung ist damit nicht fristgerecht zugegangen, so dass kein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Dies hat das Amtsgericht Lüdenscheid entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter eines Hauses warf am Silvestertag des Jahres 2010 um 17 Uhr die
Kein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten
Das Amtsgericht Lüdenscheid entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf die
Keine fristgerechte Zustellung einer Betriebskostenabrechnung an Silvester um 17 Uhr
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Amtsgericht Lüdenscheid, ra-online (zt/WuM 2011, 628/rb)
- Kein fristgerechter Zugang der Betriebskostenabrechnung bei Einwurf in den Briefkasten am 31.12. um 18.30 Uhr
(Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006
[Aktenzeichen: 1 C 324/06]) - Einwurf der Betriebskostenabrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrend
(Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 16.06.2005
[Aktenzeichen: 921 C 37/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 628 WuM 2011, 628
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Dokument-Nr. 24888
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