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Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 01.06.2021
- 71 F 108/21 -
Mangelndes Engagements des Vaters ist kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nur bei Desinteresse des Vaters
Das AG Frankenthal hat entschieden, dass die elterliche Sorge gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein kann, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 13jährigen Kindes. Die Mutter begehrt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Zwischen dem Kind und dem Antragsgegner bestand seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr; jedenfalls seit ungefähr zwei Jahren ist der Kontakt gänzlich abgebrochen. Die Eltern kommunizieren ebenfalls kaum miteinander, die Mutter hat die wesentlichen Entscheidungen für das bei ihr wohnende Kind in der Vergangenheit alleine getroffen. Die Kommunikation beschränkte sich im genannten Zeitraum auf Whatsapp-Chats. Der Vater zahlt für das Kind Kindesunterhalt. Die Mutter beantragte die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich. Zum einen entspreche dies dem Wunsch des Kindes, zum anderen sei der Antragsgegner an dem Kind nicht interessiert und übe daher die
AG: Mangelndes Engagement kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen. Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB kann jeder Elternteil, wenn Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und ihnen die
Erkennbare Zurückhaltung kein Zeichen von Verantwortungslosigkeit
Ein Elternteil kann für die Entwicklung des Kindes zurücktreten und damit weniger wichtig bleiben, während der Andere für die tägliche Erziehungsarbeit zuständig war und ist, ohne dass sich weitere Auswirkungen für die Entwicklung des Kindes ergeben. Oft haben sich die Eltern für dieses Modell auch schon vor der Trennung entschieden - dann treten ohnehin keine Änderungen ein. Motivlage und tatsächliche Hintergründe entziehen sich einer Bewertung von außen fast zwingend. Erkennbare Zurückhaltung ist kein Zeichen von Verantwortungslosigkeit. Verzicht für sich kann wohlbedacht sein, auch um gerade das Kind belastenden Streit zu vermeiden. Maßstab ist wie immer das
Aktive Grundverantwortung schließt Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus
Vor diesem Maßstab sei die gemeinsame
Kindeswille bei Umgangsregelungen nicht immer entscheidend
Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich keine zu entscheidenden Konflikte der Eltern in wesentlichen Belangen abzeichneten, der Vater sich in jeder Hinsicht kooperationsbereit erklärt habe und Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die das Einvernehmen beider Eltern voraussetzen würden, nicht bevorstünden. In der Vergangenheit hätten die Eltern eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2021
Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30486
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