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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.07.2013
- 2 UF 39/13 -
Kommunikationsprobleme geschiedener Kindeseltern ist kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Maßstab für das Sorgerecht ist allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Sie ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Marl.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Kindeseltern aus Marl sind geschiedene Eheleute. Ihre heute 9 und 11 Jahre alten gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die
Verweigerte Kommunikation der Kindesmutter mit dem Vater rechtfertigt nicht den Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge
Das Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 420/09]) - Entziehung der elterlichen Sorge: Kein Anspruch des Kindes auf Idealeltern und optimale Förderung
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 227/12])
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Dokument-Nr. 17543
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