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Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2011
- 155 C 18514/11 -
Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen muss vertraglich vereinbart werden
Umtauschrecht umfasst grundsätzlich nur Austausch von Waren und nicht Rückerstattung des Kaufpreises
Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall suchte eine Münchnerin im Mai 2011 ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro. Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.
Zusage eines Rückgaberechts zwischen den Parteien strittig
Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Die Kundin verwies darauf, dass man ihr zugesagt habe, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.
Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen
Die Kundin erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab. Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es grundsätzlich nicht. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden.
Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen
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Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen, da ein Anprobieren möglicherweise eine Aufnahme in das Verkaufssortiment unzumutbar mache. All dies könne allerdings hier dahingestellt bleiben. Nach dem eine solche Vereinbarung überhaupt bestritten werde, müsse sie die Klägerin beweisen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12997
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07.02.2012, 01:00 Uhr von Redaktion »
Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen muss vertraglich vereinbart werden
Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
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