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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 16.06.2005
49 C 1338/05 -

Mittagessen abends nochmals aufgetischt ist kein Reisemangel

Essen muss durchschnittlichen Erwartungen entsprechen

Wenn im Urlaub Speisen, die zum Teil mittags angeboten wurden, abends am Buffet nochmals serviert werden, stellt dies keinen Reisemangel dar. Der Reisepreis kann deshalb nicht gemindert werden. Das hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Im vom Gericht entschiedenen Fall hatten Urlauber eine All-Inklusiv-Reise gebucht. Das Hotelrestaurant verwendete Reste vom Mittagessen für das jeweilige Abendessen. Das Gericht führte aus, dass es durchschnittlichen Erwartungen an eine Reise mit Vollverpflegung entspreche, wenn die mittags zubereiteten, aber nicht verbrauchten und nicht auf den Teller gelangten Reste für die nächste Mahlzeit verwendet würden.

Auch mit dem Hotelpool waren die Reisenden nicht zufrieden. Er wich von der Abbildung im Prospekt ab. Dies stelle aber gleichfalls keinen Mangel dar, da der Pool in der Größe nicht deutlich abweiche, und nicht erkennbar sei, warum "die Kläger gerade an der abgebildeten runden Seite des Pools hätten entlang schwimmen wollen".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2246 Dokument-Nr. 2246

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