wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1988
20 C 79/87 -

Recht zur Mietminderung von 20 % wegen Lärmstörung durch Klavierspielen

Beschränkung der Spielzeit mit dem Klavier auf 2 Stunden täglich

Kommt es aufgrund von Klavierspielen in einem Mietshaus zu einer Lärmbelästigung, kann der Mieter berechtigt sein, die Miete um bis zu 20 % zu mindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn täglich mehr als zwei Stunden mit dem Klavier geübt wird und dabei die Zimmerlautstärke überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da sie sich durch das Klavierspielen einer Mitmieterin gestört fühlten. Da die Vermieterin jedoch das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Miete um 20 % der Grundmiete mindern dürfen. Denn die durch das Klavierspielen ausgehende Lärmbelästigung habe die Benutzbarkeit der Wohnung beeinträchtigt.

Beschränkung des Klavierspielens auf 2 Stunden täglich

Grundsätzlich sei zwar Klavierspiel oder Musik in einer Mietwohnung zulässig, so das Amtsgericht weiter. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn es zu den Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 und 7 Uhr erfolgt. Zudem sei das Klavierspielen außerhalb der Ruhezeiten auf zwei Stunden pro Tag zu beschränken, wenn nicht in Zimmerlaustärke gespielt werden kann.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 1988, Seite: 357
DWW 1988, 357

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18072 Dokument-Nr. 18072

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18072

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Veronika schrieb am 22.12.2016

Wenn das Klavierspiel als "Lärmbelästigung" eingestuft wird, dann ist Deutschland wirklich am Ende. Wie wäre es, wenn die Pianistin von allen Mitbewohnern die Zahlung als "Zuhörer-Tickets" fordern würde? Das wäre ehrlich und angemessen, und die Mitbewohner müßten dankbar sein, daß sie gratis zu Hause Klavierkonzerte hören können! Unverschämt!!!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung