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Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 03.05.1982
39 C 1706/81 -

Mietminderung wegen erheblicher Belästigungen durch Baulärm in der Nachbarschaft

Minderung von 25 % ist bei erheblichen Belästigungen angemessen

Ein Mieter kann die Miete um 25 % mindern, wenn auf dem Nachbargrundstück gebaut wird und hierdurch derartiger Lärm entsteht, dass die Nutzung der Wohnung erheblich eingeschränkt ist. Dies entschied das Amtsgericht Darmstadt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde auf dem Nachbargrundstück ein Neubau errichtet. Der Lärm war zeitweise derart unerträglich, dass der Mieter dem nur oftmals nur durch Verlassen der Wohnung begegnen konnte. In den Monaten, in denen der Baulärm weit über das normale Maß hinausging, z.B. wenn der verwendete Betonrüttler das gesamte Haus zum Dröhnen brachte, minderte der Mieter die Miete um 25 %. Zusätzlich zum Lärm kam es in dieser Zeit auch verstärkt zu Staub- und Geruchsbelästigungen. Außerdem konnte der Mieter seinen Balkon wegen eines vor dem Balkon stehenden Kranes nur eingeschränkt nutzen.

Gericht: Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ist eingeschränkt

Das Amtsgericht befand, dass der Mieter die Miete gemäß § 535 BGB mindern durfte. Die vermietete Wohnung sei in den streitbefangenen Baumonaten mit einem Fehler behaftet gewesen, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch minderte. Ein normales Wohnen sei infolge der Bautätigkeit nur eingeschränkt möglich gewesen.

Belästigungen gingen über normalerweise zu erwartendes Maß weit hinaus

Das Gericht kam aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung, dass die Lärm- und Schmutzbelästigungen, die von dem Neubau ausgingen, das normalerweise zu erwartende, übliche Maß weit überschritten. Zeitweilig war der Lärm derart, dass sogar bei geschlossenen Fenstern, eine normale Unterhaltung nicht mehr möglich war, man das Radio oder den Fernseher nicht mehr hören konnte. Regelmäßig war bis 18.00 Uhr betoniert worden, manchmal auch darüber hinaus.

Angesichts der erheblichen Belästigungen hielt das Gericht eine Mietminderung von 25 % für gerechtfertigt. Dabei berücksichtigte es auch, dass zeitweise auch während der üblichen Freizeit ein normales Wohnen in der Wohnung nicht mehr möglich war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Darmstadt (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1984, Seite: 245
WuM 1984, 245

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11257 Dokument-Nr. 11257

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Kommentare (1)

 
 
7up schrieb am 01.09.2015

Bei mir gegenüber ist ein Schrottplatz und irgendeine Steinfabrik die Felsbrocken wie man sie überall rumliegen sieht spaltet, auf LKWs verlädt und verkauft. Dadurch entsteht Abgasgestank, teilweise ohrenbetäubender Lärm und feiner Dreck der sich ständig auf meine Fenster, meinen Fensterbrettern, die ich gerne schön sauber habe, auf meinem Auto und in meiner Küche ablagert; wenn ich die Fenster zum Lüften aufmachen will. Ich darf dann jeden Tag Auto putzen, Fenster putzen und Küche putzen; wenn ich es sauber haben will.

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