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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 19.12.2011
- 101 C 274/11 -
Keine Solvenzprüfungspflicht für Anwälte vor Klageerhebung bei Beauftragung durch Wohnungseigentumsverwalter
Aufklärungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters
Beauftragt ein Wohnungseigentumsverwalter unter Hinweis der Eilbedürftigkeit einen Rechtsanwalt, so ist dieser nicht verpflichtet die Solvenz des Schuldners zu überprüfen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungseigentumsverwalterin beauftragte einen Anwalt unter Hinweis der Eilbedürftigkeit mit der Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen
Keine Verletzung anwaltlicher Pflichten
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des beklagten Anwalts. Dieser habe keine ihm aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erhebung der Klage dahingehend eigene Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen, ob der
Wohnungseigentumsverwalterin hatte Prüfpflichten
Es sei nämlich zu beachten, dass es sich bei der Klägerin um eine im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung professionell tätige Gesellschaft handele. Von einer solchen könne erwartet werden, dass diese sich vor Beauftragung eines Anwalts selbst auf der für jedermann zugänglichen Internetseite darüber informiert, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 210 BRAK-Mitt 2012, 210 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 712 NJW-RR 2012, 712 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 356 NZM 2012, 356
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Dokument-Nr. 14437
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