die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wochenendheimfahrten“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.08.2013
- 12 K 339/10 E -
Abzug von Werbungskosten für "umgekehrte Familienheimfahrten" zulässig
Berufliche Veranlassung der Besuchsfahrten zum Arbeitsplatz des Ehemanns überwiegt aufgrund notwendiger Anwesenheit des Ehemanns vor Ort
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.Dies sah das... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2007
- 4 AZR 19/06 -
Fahrtkostenabgeltung: Auch ein Wohnwagen ist eine Wohnung
Bauarbeiter erhält keine Auslösung für seinen Arbeitsweg
Auch ein Wohnwagen kann eine Wohnung im Sinne von § 7 BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 sein. Mit dieser Begründung lehnte das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Bauarbeiters ab, der Anspruch auf so genannte Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten erhob.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV 2002) sieht unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für Aufwendungen zusätzliche Leistungen vor, wenn der Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes eingesetzt wird. Ist die Arbeitsstelle mindestens 50 km vom Betrieb entfernt und beträgt der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur... Lesen Sie mehr