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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2013
- S 1 SB 1094/12 -
Sozialgericht Karlsruhe zur Feststellung eines Grades der Behinderung und des Merkzeichens "H" wegen einer Autismuserkrankung
Festsetzung des GdB durch das Versorgungsamt nicht zu beanstanden
Wird eine Autismuserkrankung erst nach Jahren festgestellt und sprechen die Umstände eines Autismuserkrankten während seiner Kindheit und Jugend gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten bereits seit seiner Geburt, so kann ihm rückwirkend Grad der Behinderung anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem 1994 geborenen Kläger, der an einer Autismuserkrankung leidet, hatte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 i.S.d. Schwerbehindertenrechts ab dem 1. Januar 1998 und von 60 ab dem 1. Januar 1999 festgesetzt und außerdem das Merkzeichen "H" (hilflos) ab dem 1. Januar 2008 zuerkannt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und des Merkzeichens "H" bereits seit seiner Geburt.Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, Behinderung sei nach der Legaldefinition eine... Lesen Sie mehr