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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Osteopathie“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018
- 6 U 74/17 -

Arzt darf auf Webseite nicht mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie werben

Werbung mit Wirkaussagen zu medizinischen Behandlungen nur bei gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden zulässig ist, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt. Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein gewerblicher Unternehmensverband. Der Beklagte ist Arzt und warb auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie. Osteopathie eigne sich seinen Angaben nach u.a. zur "schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion". Auch "somatische Dysfunktionen" könnten "gefunden" und in zahlreichen Anwendungsgebieten "sanft beseitigt" werden. Die Säuglingsosteopathie weise ebenfalls unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten auf, etwa "Geburtstraumatischen Erlebnissen" und "Schlafstörungen". Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie schließlich... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015
- I-20 U 236/13 -

Physiotherapeut darf ohne Erlaubnis nicht mit Osteopathie werben

Osteopathie nur auf ärztliche Anweisung sowie Durchführung durch ausgebildete Mitarbeiter unerheblich

Ein Physiotherapeut darf ohne die Erlaubnis nach § 1 des Heil­praktiker­gesetzes (HeilPrG) nicht mit Osteopathie werben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch einen ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Physiotherapeut warb mit einer osteopathischen Behandlung, obwohl er zur Durchführung solcher Leistungen keine Erlaubnis hatte. Ein Mitbewerber klagte daher auf Unterlassung der Werbung. Der Physiotherapeut hielt dies für unzulässig. Er verwies darauf, dass Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch eine Angestellte durchgeführt... Lesen Sie mehr