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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015
- I-20 U 236/13 -
Physiotherapeut darf ohne Erlaubnis nicht mit Osteopathie werben
Osteopathie nur auf ärztliche Anweisung sowie Durchführung durch ausgebildete Mitarbeiter unerheblich
Ein Physiotherapeut darf ohne die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) nicht mit Osteopathie werben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch einen ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Ohne Erlaubnis keine Werbung mit Osteopathie
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Physiotherapeuten zurück. Dieser habe nur dann mit
Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie unzureichend
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nicht auseichend, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Dies zeige sich bereits daran, dass
Erlaubnispflicht trotz ausgebildeter Mitarbeiter
Am Erfordernis der Erlaubnis ändere nichts der Umstand, so das Oberlandesgericht, dass Mitarbeiter über eine abgeschlossene Osteopathieausbildung verfügen. Denn eine derartige
Tätigkeit auf ärztliche Anordnung ebenfalls unbeachtlich
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls unbeachtlich, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013
Jahrgang: 2016, Seite: 129 GRUR-RR 2016, 129 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 109 NJW-RR 2016, 109
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Dokument-Nr. 24849
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