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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Beteiligtenfähigkeit“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.12.2022
- 7 A 10774/21.OVG -

Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte zu 40 % angemessen

Jugendamtsträgers muss sich auch an Baukosten für Ersatzbau beteiligen

Als "angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte ist nach dem Kinder­tages­stätten­gesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung in der Regel ein Anteil von 40 % festzusetzen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Jahr 2017 beantragte die Verbandsgemeinde Nassau beim beklagten Rhein-Lahn-Kreis Bad als Träger der Jugendhilfe die Gewährung einer Zuwendung für den Bau einer Kindertagesstätte. Der Beklagte bewilligte entsprechend den Vorgaben seiner Förderrichtlinien eine Zuwendung in Höhe von 420.000,00 €. Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs erhob die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau als Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Nassau Klage, mit der sie vom Beklagten eine weitere Förderung in Höhe von 876.831,20 € forderte. Sie machte geltend, die bewilligte Förderung belaufe sich nur auf einen Anteil von 11,61 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.12.2007
- 2 K 93/07.KO -

Jagdgenossenschaft Obersteinebach besteht nicht mehr

Jagdgenossenschaft Obersteinebach fehlt Beteiligtenfähigkeit

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Jagdgenossenschaft Obersteinebach nicht mehr existiert.

Auf Antrag eines privaten Eigentümers, des Beigeladenen, entschied der Landkreis Altenkirchen 1993, dass innerhalb von Obersteinebach kraft Gesetzes ein 103 ha großer privater Eigenjagdbezirk entstanden sei. Die Restfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Obersteinebach betrage 225 ha. Der Jagdgenossenschaft Obersteinebach wurde die weitere Eigenständigkeit des gemeinschaftlichen... Lesen Sie mehr