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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016
- 1 S 410/14 -
Sperrgebietsverordnung in Friedrichshafen unwirksam
Normenkontrollantrag von vier Prostituierten erfolgreich
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen für unwirksam erklärt und damit zugleich entschieden, dass vier Prostituierte in von ihnen angemieteten Appartements in einem Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Friedrichshafen der Wohnungsprostitution nachgehen dürfen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Regierungspräsidium erließ am 11. April 2013 auf Antrag der Stadt Friedrichshafen eine neue
VGH erklärt Sperrgebietsverordnung für wirksam
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte die
Gericht bejaht Befürchtung einer belästigenden Außenwirkung durch Prostitution
Die
Ausweisung von Toleranzzonen fehlerhaft
Bei der Ausweisung der übrigen Toleranzzonen habe das Regierungspräsidium die räumliche Ausdehnung des Sperrgebiets fehlerhaft festgelegt. Hinsichtlich des Gewerbegebiets "Gewerbepark Flughafen" füge sich die Verordnung bereits nicht in die baurechtliche Situation ein, wonach für diesen Bereich eine Mindestgröße für Gewerbegrundstücke von 1.500 m² beziehungsweise 5.000 m² vorgesehen sei. Das Gebiet stehe daher für Prostitutionsbetriebe weitestgehend nicht zur Verfügung. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB vor, das Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen und Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22523
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