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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 11.08.2020
3 L 2412/20.GI -

Jurastudent scheitert mit Eilantrag zur uneingeschränkten Nutzung der Bibliothek und der Sportanlagen der JLU Gießen

Maßnahmen der Universität zur Corona-Pandemiebekämpfung verhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Jurastudenten an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) abgelehnt, der im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen wollte, dass ihm die Nutzung des universitären Sportplatzes am Kugelberg zum Laufen und die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs ermöglicht wird.

Der Jurastudent geltend gemacht, ihm werde das Studium mangels Bibliothekzugangs, intensiven Austauschs mit anderen Studierenden und Ausgleichssports unverhältnismäßig erschwert. Die Sportanlagen der JLU am Kugelberg waren zunächst wegen der Corona Pandemie nur für den hochschuleigenen Lehr- und Prüfungsbetrieb geöffnet und sind ab August wieder vereinzelt für Angebote des allgemeinen Hochschulsports geöffnet worden. Für die private Nutzung ist der Sportplatz geschlossen. Die Arbeitsplätze in der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sind derzeit Examenskandidaten vorbehalten. Die übrigen Studierenden können dort jedoch Bücher ausleihen.

Verwaltungsgericht: Corona-Maßnahmen verletzen nicht die Rechte der Studierenden

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtungen, die auf dem Hygiene- und Maßnahmenkonzept der JLU zur Eindämmung der Corona Pandemie beruhen, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. Die begehrte Öffnung des Sportplatzes könnte - wolle man das Ziel der Pandemiebekämpfung umsetzen - nur unter sehr hohem organisatorischen Aufwand umgesetzt werden, wozu die Universität nicht verpflichtet sei. Die nur schrittweise erfolgende Öffnung für den allgemeinen Hochschulsport sei verhältnismäßig und vom Antragsteller hinzunehmen.

Vorrangige Nutzung der Bibliothek für Examenskandidaten verletzt den Kläger als Student im 2. Semester nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung

Die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs sei grundsätzlich nur im Rahmen der tatsächlichen rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten gegeben. Unter Wahrung der Abstandsregelungen und zum Gesundheitsschutz sei daher derzeit zulässigerweise nur eine beschränkte Anzahl von Plätzen vorhanden. Dass die Universität diese Plätze vorrangig den Examenskandidaten zur Verfügung stelle, verletze den Antragsteller, der Student im 2. Semester ist, nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Denn die Examenskandidaten seien gegenüber anderen Studenten in besonderem Maße auf den Zugang und die Nutzung von Literatur während ihrer zeitintensiven Vorbereitungsphase auf das Examen angewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pt/pm)

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Dokument-Nr.: 29088 Dokument-Nr. 29088

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