Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.2019
- 312 O 279/18 -
Anlagevermittler muss in Werbespots deutlich vor Totalverlustrisiko warnen
Warnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen müssen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Exporo AG in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für
Warnhinweis in strittigen Werbespots nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen
Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen
LG: Hinweis muss während gesamter Dauer des Videos deutlich erkennbar sein
Das Landgericht Hamburg entschied, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der
Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den
Werbeaussage "Bei Exporo gibt’s keine Kosten!" bleibt zulässig
Keinen Erfolg hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage "Bei Exporo gibt's keine Kosten!" zu untersagen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht. Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28418
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28418
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.