Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ 2018, 610
Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 2018, Seite: 610
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 2018, 610:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom06.03.2018
- 3 StR 559/17 -
BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als "Quatsch" durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen
Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als "Quatsch", ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ 2018, 610 wird teils auch als „NStZ 18, 610“, „NStZ 2018, S. 610“ oder „NStZ 18, S. 610“ zitiert.