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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2021
- L 9 AL 198/20 B ER -
Deutschen Malta Air-Mitarbeiter erhalten vorerst weiter Kurzarbeitergeld
Bundesagentur für Arbeit ist zu Erteilung eines Anerkennungsbescheids verpflichtet
Die Malta Air Ltd. hat nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid, da bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren davon auszugehen ist, dass ihre Heimatbasen in Deutschland den Betriebsbegriff i.S.v. 97 SGB III erfüllen.
Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Beschäftigten sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen. Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) im Juni 2020 die Fortdauer des pandemiebedingten Arbeitsausfalls an. Diese lehnte die Erteilung eines Anerkennungsbescheides ab. Einen solchen benötigte die Antragstellerin um auf der nächsten Stufe des zweistufigen Verfahrens für ihre Beschäftigten
Verpflichtung zu Erteilung eines Anerkennungsbescheids
Die Beschwerde hatte nun teilweise Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen
Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland nicht erforderlich
Eine Auslegung des Begriffs des Betriebs in der Weise, dass sich neben der technisch-organisatorischen Einheit auch die Leitung des Flugbetriebes und die Personalleitung im Inland befinden müsste, sei - jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen Prüfungsdichte - nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2021
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30060
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