Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: JZ 2009, 526
Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ),
Jahrgang: 2009, Seite: 526
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
JZ 2009, 526:
Bundesgerichtshof, Urteil vom02.12.2008
- 1 StR 416/08 -
BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle JZ 2009, 526 wird teils auch als „JZ 09, 526“, „JZ 2009, S. 526“ oder „JZ 09, S. 526“ zitiert.