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Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.10.2012
- 5 K 1778/09 KÚ -
Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse unterliegen dem Regelsteuersatz
Aquafitness-Kurse dienen zum Zweck der Prävention und stellen keine Heilbehandlung dar
Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Schwimmschule stellen keine eng mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dar, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erteilte
Umsätze der Klägerin sind nicht unmittelbar mit Betrieb von Schwimmbädern verbunden
Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Aquafitness-Kurse seien steuerpflichtig, weil sie keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14886
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