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Finanzgericht Köln, Beschluss vom 04.07.2012
- 13 V 1292/12 und 13 V 1408/12 -
Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten
Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides nur bei drohenden irreparablen Nachteile möglich
Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (Az. 1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides, wenn dem Steuerpflichtigen irreparable Nachteile drohen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.
Die Antragstellerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls begehrten unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Februar 2012 die
Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache unzumutbar machen, nicht erkennbar
Das Finanzgericht Köln lehnte wie das Finanzamt eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 13904
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