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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2009
BVerwG 6 P 8.08 -

Keine Beteiligung des Personalrats an Beratungen der Prüfungskommission

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt.

Nach § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Im vorliegenden Fall ging es um Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieses Auswahlverfahren gliedert sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die vor einer Prüfungskommission abzulegen sind. Das Ministerium gesteht seinem Hauptpersonalrat zu, dass ein von diesem benanntes Personalratsmitglied in der mündlichen Prüfung zugegen ist, verweigert aber dessen Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis. Das dahingehende Begehren des Hauptpersonalrats haben die gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt.

Diese Rechtsauffassung hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Aus § 80 BPersVG ergibt sich zwar, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen sein und dass es gegenüber der Prüfungskommission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Bereich des Personalvertretungsrechts bedarf es aber, weil das hier einschlägige Laufbahn- und Prüfungsrecht des Bundes eine Beteiligung von Personalratsmitgliedern an den geheimen Beratungen der Prüfungskommission nicht vorsieht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/2009 des Bundesverwaltungsgerichts

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