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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017
II R 26/16 -

Keine Ersatz­erbschaft­steuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechts­persönlichkeit und kein eigenes Vermögen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatz­erbschaft­steuer unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund eines Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht seit 1974 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer.

BFH: Nichtrechtsfähige Stiftungen müssen keine Ersatzerbschaftsteuer zahlen

Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Er entschied, dass nichtrechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen haben. Für den Bundesfinanzhof ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

Nur rechtsfähige Familienstiftungen müssen alle 30 Jahre mit Erbschaftsbesteuerung rechnen

Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online

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