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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2019
- 7 AZR 582/17 -
Saisonarbeitsverhältnis für Bademeister: Beschränkung der Beschäftigung auf Badesaison im unbefristeten Arbeitsvertrag möglich
Kein Beschäftigungsbedarf für Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers jedenfalls dann wirksam sein kann, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wird der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die
BAG erklärt Vereinbarung mit Arbeitsgeber für wirksam
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Parteien haben in dem Vertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung ist wirksam. Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 05.10.2017
[Aktenzeichen: 15 Sa 184/17]
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Dokument-Nr. 28121
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