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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2016
- V ZR 221/15 -
BGH: Erwerber einer Eigentumswohnung darf bei entzogenem Wohneigentum früherem Wohnungseigentümer Wohnung nicht überlassen
Wohnungseigentümergemeinschaft kann auf Beendigung der Nutzungsvereinbarung klagen
Wird einem Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG das Wohneigentum entzogen, so ist der spätere Erwerber des Wohneigentums nicht berechtigt, den früheren Wohnungseigentümer die Nutzung der Wohnung zu überlassen. Andernfalls kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG auf Beendigung der Nutzungsvereinbarung klagen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar wurde gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur Veräußerung ihrer
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin gaben der Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft statt. Die neue Eigentümerin der Wohnung wurde daher zur
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Beendigung der Nutzungsvereinbarung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der beklagten Gesellschaft zurück. Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich aus § 15 Abs. 3 WEG ergeben. Es sei zu beachten, dass gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder
Verstoß gegen Pflichten durch Überlassung der Wohnung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe die Beklagte gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten verstoßen, als sie die Nutzung der Wohnung durch das Ehepaar nicht beendet, sondern ihnen trotz Entzugs des Wohneigentums nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG die Wohnung zur weiteren Nutzung überlassen hat. Durch das Entziehungsurteil habe festgestanden, dass der Verbleib der Eheleute in der Wohnung den übrigen Wohnungseigentümern unzumutbar sei. Durch die Nutzungsüberlassung seien sie aber gezwungen worden, die Hausgemeinschaft mit dem Ehepaar fortzusetzen. Dadurch seien die Wirkungen des Entziehungsurteils unterlaufen worden.
Fehlende Eintragung des Entziehungsurteil im Grundbuch sowie weitere Störungen durch Ehepaar unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, dass das Entziehungsurteil nicht in das Grundbuch eingetragen war. Es sei dennoch gemäß § 10 Abs. 4 WEG bindend gewesen. Zudem sei es nicht darauf angekommen, ob es zeitlich nach dem Entziehungsurteil zu weiteren Störungen des Hausfriedens durch das Ehepaar gekommen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.02.2015
[Aktenzeichen: 72 C 105/14] - Landgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 85 S 50/15 WEG]
- Wohnungseigentümer können ohne Vorliegen konkreter Störungen kein Hausverbot gegenüber früherer Miteigentümerin aussprechen
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10.09.2015
[Aktenzeichen: 8 U 94/15]) - BGH: Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten des Wohnungseigentümers im Entziehungsverfahren
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2018
[Aktenzeichen: V ZR 141/17])
Jahrgang: 2017, Seite: 98 NZG 2017, 98 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 37 NZM 2017, 37 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 58 WuM 2017, 58
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Dokument-Nr. 23797
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