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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2013
- VerfGH 7/11 -
Haushaltsgesetz 2011 wegen Überschreitung der Kreditgesetze verfassungswidrig
Haushaltsgesetzgeber muss nachvollziehbar darlegen, dass Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze vorliegen
Das Haushaltsgesetz 2011 verstößt wegen Überschreitung der Kreditgrenze gegen Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW (LV) und ist im Umfang dieser Überschreitung nichtig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Von der in Art. 83 Satz 2 LV normierten
Konjunkturelle Ausnahmesituation anhand von Konjunkturdaten nicht ausreichend dargelegt
Diesen Anforderungen habe der Gesetzgeber nicht genügt. Er habe anhand der im maßgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesberatungen (April 2011) vorliegenden
Neuberechnung unter Berücksichtigung nach oben korrigierter Wachstumsraten
Die Argumentation habe zudem in wesentlichen Punkten auf überholten
Vorherigkeitsgebot begründet Handlungspflicht der an Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane
Die ebenfalls gerügte verspätete Entscheidung über den Haushalt 2011 habe hingegen trotz Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 3 Satz 1 LV weder zur Nichtigkeit noch zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Landesregierung reicht Haushaltsentwurf 2012 verspätet ein und verstößt damit gegen das Vorherigkeitsgebot
(Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2012
[Aktenzeichen: VerfGH 12/11]) - VerfGH Nordrhein-Westfalen: Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig
(Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: VerfGH 20/10]) - 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2005 in NRW ist verfassungswidrig
(Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2007
[Aktenzeichen: VerfGH 9/06])
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Dokument-Nr. 15411
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