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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30.10.2013
5 K 692/13.TR -

Tischler darf nicht Erziehungs­wissen­schaften studieren: Zulassung zum Universitätsstudium ohne Abitur bedarf qualifizierter Ausbildung

Vorherige berufliche Ausbildung muss inhaltlichen Zusammenhang mit begehrtem Studiengang aufweisen

Ein Anspruch auf Zulassung zum Universitätsstudium ohne Abitur besteht nur für Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis Gesamt­noten­durch­schnitt aus Berufs­aus­bildungs­ab­schluss­prüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5) abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder, der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten Universität Trier erfolglos die Zulassung zum Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften beantragt hatte. Zur Begründung seines Begehrens vertrat er die Auffassung, seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten Berücksichtigung finden; sie stellten den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang her.

Ausbildung zum Tischler und angestrebtes Studium der Erziehungswissenschaften weisen keinen Zusammenhang auf

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts Trier nicht an, sondern legten demgegenüber dar, dass es nach den einschlägigen Vorschriften darauf ankomme, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhangs Berücksichtigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
peter schulz schrieb am 12.06.2016

Interessantes Urteil .Warum sollte ein Abiturient qualifizierter für ein Studium der Erziehungswissenschaften sein als EIN GESTANDENER Familienvater.Wirklich logisch Nachvollziehbar wäre für mich die praktische Erfahrung als Bezugspunkt für ein Studium.Ich würde mal behaupten das jemand der schon Kinder groß gezogen hat besser in der Lage ist zusammenhänge zu verstehen als ein Frischling mit ABitur ohne Kinder.:-)..Sorry für mich sieht das Urteil wie eine politische ENtscheidung aus.

josef schrieb am 14.06.2014

Die Erfahrung als Eltern scheinen keine Schnittpunkte mit dem Studium Erziehungswissenschaften zu haben..Ich frage mich was dann Erziehungswissenschaften noch mit realer Erziehung zu tun habe?!Man sollte doch annehmen das es Bezugspunkte gibt...Das Urteil ist nicht Zeitgemäß....Last die Menschen studieren..

Bine Schulz schrieb am 19.11.2013

Da bleibt dem Tischler nur eines - auf eigene Kosten zum Erzieher umschulen und es dann noch mal versuchen... Da Handwerker gesucht werden, wird die Bundesagentur oder Rentenversicherung die Umschulung wohl nicht tragen.

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