wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 27. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.05.2009
9 K 1076/07 -

Aussagen gegen Klimaschutzpolitik überschreiten IHK-Aufgabenbereich nicht

Äußerungen wurden klar abgewogen und haben keinen allgemeinpolitischen Wert sondern klaren Bezug zu von der IHK vertretenen Wirtschaftszweigen

Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) kann nicht den Austritt der IHK aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) verlangen, weil diese sich in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf seiner Internet-Seite gegen bestimmte Maßnahmen der Klimaschutz- und Umweltpolitik sowie auch zum Atomausstieg ausgesprochen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Die Klägerin hatte von der IHK verlangt, aus dem DIHK auszutreten und es zu unterlassen, sich gegen die Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien, gegen den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, gegen die aktuelle Klimaschutzpolitik der Bundesregierung und insbesondere gegen die Umsetzung des Kyoto-Protokolls auszusprechen.

Äußerungen der IHK sind grundsätzliche Darstellungen der Auffassung im Interesse der gesamten Energiewirtschaft

In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das Gericht unter anderem aus:

Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin als Pflichtmitglied der Beklagten verlangen könne, dass diese aus ihrem Dachverband austritt. Das könne jedoch dahinstehen, weil eine Überschreitung des der IHK zugewiesenen Aufgabenbereichs nicht vorliege. Die Äußerungen, deren Unterlassung die Klägerin begehre, seien nicht als allgemeinpolitisch zu werten, weil sie einen nachvollziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von der Beklagten vertretenen Wirtschaftszweigen hätten. Der Inhalt dieser Stellungnahmen sei in den Versammlungen der IHK sowie dem DIHK abgewogen und teilweise durch Beschlüsse festgelegt worden. Dem Abwägungsgebot sei damit hinreichend Rechnung getragen. Die Äußerungen hätten insgesamt keinen bloßen allgemeinpolitischen Inhalt, sondern seien eine grundsätzliche Darstellung der Auffassung im Interesse der gesamten Energiewirtschaft. Die Wahrnehmung des „Gesamtinteresses“ der Gewerbetreibenden bringe es unter Umständen mit sich, dass diese dem wirtschaftlichen Interesse eines einzelnen Gewerbetreibenden nicht gerecht werde. Das sei allerdings unschädlich. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, sondern - auch im Verhältnis zu den von ihr ebenfalls vertretenen anderen Energielieferern - sogar verpflichtet, die Interessen der anderen Branchen zu berücksichtigen. Eine unmittelbar auf die vertretenen Branchen bezogene Interessenwahrnehmung der Beklagten sei grundsätzlich nicht allgemeinpolitisch. Ob die damit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs abgegebene Stellungnahme der Beklagten inhaltlich zutreffend sei, sei mit Blick auf die allein maßgebende Frage nach einer Aufgabenüberschreitung vom Gericht nicht zu beurteilen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 05.06.2009

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7989 Dokument-Nr. 7989

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7989

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH