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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 01.06.2007
- 9 K 489/07 -
Nordrhein-Westfalen: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz - VG Minden kippt Studienbeitragssatzung der Universität Bielefeld
Höhe des Beitrags darf nicht an Anzahl der Semester geknüpft werden - Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtigen maßgeblich
Die Studienbeitragssatzung der Universität Bielefeld ist nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden. Die Universität dürfe die Höhe der Studienbeiträge nicht davon abhängig machen, ob sich Studierende erstmals in Bielefeld einschreiben, in welchem Hochschulsemester sie sich im Wintersemester 2006/2007 bei ihrem Studium in Bielefeld befanden oder ob sie von einer anderen Hochschule an die Bielefelder Universität gewechselt sind.
Seit dem Wintersemester 2006/2007 erlaubt der Gesetzgeber den Hochschulen in
Die zuständige 9. Kammer gab der Klage einer Germanistikstudentin, die zu einem Studienbeitrag von 300,00 € herangezogen worden war, statt: Die Kriterien, aus denen sich die Höhe des zu leistenden Studienbeitrags ergebe, verstießen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Für die Höhe des Studienbeitrags sei vor allem das Maß der Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen entscheidend; die von der Universität Bielefeld vorgenommenen Differenzierungen trügen dem nicht hinreichend Rechnung. Auf die Frage, ob die Studienbeitragssatzung ordnungsgemäß zustande gekommen sei, obwohl im Senatssitzungssaal nur eine beschränkte Zahl an Plätzen für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden habe und zwei studentische Senatsmitglieder an der Senatssitzung nicht hätten teilnehmen können, kam es daher nicht mehr an.
Die Kammer, die sich bereits im März 2007 mit der Erhebung von Studienbeiträgen befasst hatte (VG Minden, Urteil v. 26.03.2007 - 9 K 3614/06 -), ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 01.06.2007
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Dokument-Nr. 4323
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