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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2017
- 2 K 1352/16.KO -
Soldat hat keinen Anspruch auf "Bunkerzulage" bei Arbeit in Fliegerhorst-Gebäude mit natürlichem Licht und Belüftungsanlage
Staffelgefechtsstand kann nicht als verbunkerte Anlage angesehen werden
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Soldat, der in einem Staffelgefechtsstand arbeitet, der eine direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft besitzt, keinen Anspruch auf eine sogenannte "Bunkerzulage" hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein
Gebäude mit direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft kann nicht als Bunkeranlage eingestuft werden
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 24253
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