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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 12.05.2006
3 E 57/905 -

Verwaltungsgericht lehnt Bürgerbegehren gegen Flughafenausbau als unzulässig ab

Bürgerbegehren auf ein gesetzeswidriges Ziel gerichtet

Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klagen der drei Vertrauensmänner eines Bürgerbegehrens gegen den Flughafenausbau Kassel/Calden abgewiesen.

Die Klagen haben sich gegen die Gemeinde Calden gerichtet, deren Gemeindevertretung das Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen hatte. Mit dem Bürgerbegehren, das von mehr als 1300 wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde Calden getragen wurde, sollte ein Bürgerentscheid mit dem Ziel herbeigeführt werden, dass die Gemeinde Calden jegliche finanzielle Beteiligung am Neu-/Ausbau des Flughafen Kassel-Calden zu unterlassen habe und alle rechtlich überhaupt vertretbaren Maßnahmen ergreifen solle, um einen Neu/Ausbau zu verhindern.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Gemeinde Calden das Bürgerbegehren zu Recht als unzulässig ablehnt habe, weil dieses die gesetzlichen Anforderungen an zulässige Bürgerbegehren nicht erfülle. Das Bürgerbegehren sei auf ein gesetzeswidriges Ziel gerichtet, denn bei der von der Gemeindevertretung bestätigten Absichtserklärung der Gesellschafter der Flughafen GmbH zur künftigen Finanzierung des Flughafenausbaus handele es sich um einen verbindlichen Vertrag, von dem die Gemeinde sich weder durch Rücktritt, Kündigung oder Rücknahme der Zustimmungserklärung lösen könne. Das Bürgerbegehren lasse darüber hinaus - anders als es nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich gewesen wäre - weder in der Fragestellung noch in der Begründung erkennen, dass es sich inhaltlich gegen bereits gefasste Entscheidungen der Gemeindevertretung richte.

Soweit in dem Bürgerbegehren die Gemeinde Calden aufgefordert werde, alle rechtlich überhaupt vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Neu/Ausbau zu verhindern, hätten zudem die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, z.B. Gerichts- oder Sachverständigenkosten zumindest überschlägig angegeben werden müssen. Auch daran sei das Bürgerbegehren gescheitert.

Angewandte Vorschriften:

§ 8 b HGO (Hess. Gemeindeordnung) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen,

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,

5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses (§§ 112 und 114s) der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. § 3 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63 und 138 finden keine Anwendung.

(8) Das Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 12.05.2006

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