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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 06.03.2024
2 B 512/24 und Verwaltungsgericht ha2 A 5953/23 -

Nach deutlicher Kritik an der Polizei in sozialen Medien - VG Hannover bestätigt Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin

Äußerungen nicht mehr von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag einer Polizeikommissar-Anwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragsgegnerin - die Niedersächsische Polizeiakademie - begründet ihre Entlassungsverfügung damit, dass begründete Zweifel an ihrer Eignung für den Polizeiberuf bestünden. Hintergrund waren verschiedenen Posts der Antragstellerin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. Die Antragsgegnerin hatte den Sofortvollzug ihres Bescheides angeordnet. Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Klage wiederherzustellen, abgelehnt. Das VG geht davon aus, dass die Annahme der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen, nicht zu beanstanden ist. Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten weise in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten auf. Die Antragstellerin habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten und gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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